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SG Hildesheim, 26.11.2012 - S 25 SF 87/12 E |
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- SG Hildesheim, 21.02.2011 - S 25 AS 1084/10
Auszug aus SG Hildesheim, 26.11.2012 - S 25 SF 87/12
Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 5. September 2012 im Verfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10 wird zurückgewiesen.Der Erinnerungsführer wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. August 2012 im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10 den dortigen Klägern als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Nach einem Widerspruch gegen einen auf 6 Monate bezogenen Änderungsbescheid des Beklagten im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10 erfolgte eine Aufhebung des Änderungsbescheids, verbunden mit der Festsetzung einer Kostenerstattung von 5/10. Auf den in der Folgezeit vom Erinnerungsführer mit einer Erstattungsquote von 100% und unter Ansetzung einer Mittelgebühr gestellten Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von EUR 556, 92 für alle drei Klägerinnen im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10, erfolgte die Festsetzung einer Erstattungssumme von EUR154,70 bei Ansetzung einer Regelgebühr sowie ohne Erhöhungsgebühr.
Das wirtschaftliche Interesse der Kläger im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10 sei durchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich unterdurchschnittlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10 Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Die Klagebegründung beschränkte sich hingegen inhaltlich auf jeweils wenige Zeilen umfassende Hinweise auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Kostenquote von 5/10 und auf eine aus dem Widerspruchsschreiben ersichtliche Widerspruchseinlegung für alle drei Klägerinnen im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10.
Auch die Bedeutung der Angelegenheit war, bei einer lediglich im hälftigen Umfang streitigen Kostenerstattung für ein allenfalls durchschnittliches Widerspruchsverfahren eher unterdurchschnittlich, jedenfalls unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger im Verfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1084/10.
- BSG, 26.02.1992 - 9a RVs 3/90
Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt - Ermittlung der …
Auszug aus SG Hildesheim, 26.11.2012 - S 25 SF 87/12
Entsprechend kommt auch keine Kombination von in den Gebührenvorschriften normierten festen Anhalten, wie z.B. der Mittelgebühr oder der abgesenkten Mittelgebühr als Regelgebühr, und des Toleranzrahmens in Betracht, weil anderenfalls in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20 %ige Überschreitung der Anhaltsgebühren im Rahmen der Billigkeit bliebe (vgl.: Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 - Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 7. August 2012 - S 12 SF 64/12 E). - SG Hildesheim, 07.08.2012 - S 12 SF 64/12
Auszug aus SG Hildesheim, 26.11.2012 - S 25 SF 87/12
Entsprechend kommt auch keine Kombination von in den Gebührenvorschriften normierten festen Anhalten, wie z.B. der Mittelgebühr oder der abgesenkten Mittelgebühr als Regelgebühr, und des Toleranzrahmens in Betracht, weil anderenfalls in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20 %ige Überschreitung der Anhaltsgebühren im Rahmen der Billigkeit bliebe (vgl.: Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 - Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 7. August 2012 - S 12 SF 64/12 E).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05
Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der …
Auszug aus SG Hildesheim, 26.11.2012 - S 25 SF 87/12
Durch diese Kriterien wird eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis gewährleistet (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF). - LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2007 - L 8 B 6/06
- SG Hildesheim, 29.07.2010 - S 12 SF 26/10
Auszug aus SG Hildesheim, 26.11.2012 - S 25 SF 87/12
Diese Kriterien können dann nach der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Hildesheim bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu z.B. Beschlüsse des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. Juli 2010 (Az.: S 12 SF 26/10 E), vom 28. Januar 2008 (Az.: S 12 SF 155/07 und S 12 SF 160/07), sowie vom 27. Dezember 2007 (Az.: S 12 SF 47/07, S 12 SF 91/07 und S 12 SF 105/07).